Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Italien
a) Abweichungen zum OECD-MA
68
Art. 20 DBA-Italien. Die in Art. 20 DBA-Italien enthaltene Regelung für Studenten und Auszubildende stimmt wörtlich mit Art. 20 OECD-MA in der gegenwärtigen Fassung überein.
69
Art. 21 DBA-Italien. Die in Art. 21 DBA-Italien enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer und -forscher ist ohne Vorbild im OECD-MA.
b) Konsequenzen
70
Gastlehrer. Die in Art. 21 DBA-Italien enthaltene Regelung über Vergütungen für Gastlehrer und -forscher entspricht im Wesentlichen der oben dargestellten Regelung des Art. 19 Abs. 1 DBA-Großbritannien (Rz. 41 ff.). Im Unterschied zu dieser Regelung setzt Art. 21 DBA-Italien allerdings voraus, dass sich die natürliche Person (d.h. der Gastlehrer) auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer der in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen aufhält. Die Inanspruchnahme der Abkommensvergünstigung ist damit an eine zusätzliche, formale Voraussetzung geknüpft. Zur Erstreckung auf das Halten von Vorlesungen siehe Rz. 67.