Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Verfahrenskosten
505
Kosten i.d.R. wie bei Verfahren nach EU-Schiedskonvention, in Ausnahmefällen ggf. aber Kostentragung durch Antragsteller. Die Regeln zu den Kosten des Verfahrens in Art. 12 Abs. 1 der EU-Streitbeilegungsricht S. 1758 linie, § 31 Abs. 1 EU-DBA-SBG entsprechen denen der EU-Schiedskonvention in der Ausgestaltung des Verhaltenskodex, siehe oben Rz. 416 sowie im Vergleich zu den Kosten der Verfahren nach den bisher zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen oben Rz. 410 ff. Der betroffenen Person entstehende Kosten werden von den Mitgliedstaaten nicht getragen (Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie, § 27 Abs. 2 EU-DBA-SBG). In zwei Ausnahmefällen muss der Antragsteller auch die Kosten der unabhängigen Personen tragen (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, § 27 Abs. 3 EU-DBA-SBG), allerdings auch nur dann, wenn beide zuständigen Behörden dieser Kostentragung zustimmen: Bei Rücknahme der Beschwerde im laufenden Schiedsverfahren und bei einem erfolglosen Schiedsverfahren über die Zulassung der Beschwerde.