Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 15 Abs. 1 EUAHiG
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Zweckerweiterung. Die an einen anderen EU-Mitgliedstaat übermittelten Informationen dürfen von diesem nur für die in § 19 Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sofern der andere EU-Mitgliedstaat die von Deutschland erteilten Informationen für andere als die in § 19 Abs. 2 Satz 1genannten Zwecke verwenden möchte, muss das zentrale Verbindungsbüro der anderen Verwendung zustimmen. Die Anfrage des anderen EU-Mitgliedstaats ist positiv zu beantworten, wenn die Verwendung der Daten für einen vergleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31, 31a und 31b AO zulässig wäre. Eine Zweckerweiterung ist z.B. regelmäßig zulässig, wenn die Daten in dem anderen Staat zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden sollen (31b AO).