Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Betriebsvermögen
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Betrieb. Art. 22 Abs. 2 setzt voraus, dass das bewegliche Vermögen einer Betriebsstätte zugeordnet werden muss und insoweit Betriebsvermögen darstellt. Der „Betrieb“ ist als ein Unternehmen i.S.d. Art. 7 auszulegen (zum Unternehmensbegriff vgl. Art. 7 (2008) Rz. 51 ff.).
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Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff ist entsprechend dem Art. 5 auszulegen (vgl. hierzu ausführlich Art. 5 (2014) Rz. 41 ff.).
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Personengesellschaften. Zum Betrieb gehört auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft. In diesem Fall ist das bewegliche Betriebsvermögen der Personengesellschaft anteilig ihren Gesellschaftern zuzurechnen (zu Einzelheiten vgl. Art. 1 Rz. 45 ff. und Art. 7 (2008) Rz. 68 ff.). Soweit ein oder mehrere Gesellschafter in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, sind Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 auf das bewegliche Vermögen anzuwenden. Das bewegliche Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters fällt unter Art. 22 Abs. 2, wenn es tatsächlich zu einer Betriebsstätte der Personengesellschaft gehört und der Gesellsch...