Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
134
Art. 6 DBA-Italien. Art. 6 DBA-Italien stimmt sachlich mit Art. 6 OECD-MA überein. Nur die Aussagen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA finden sich in Art. 6 Abs. 2 DBA-Italien in drei Sätzen (Satz 2 bis 4).
135
Protokoll. Nr. 4 des Protokolls zum DBA-Italien 1989 sieht für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen eine Übernahme der deutschen Bemessungsgrundlage für die italienische Besteuerung vor, soweit sich nicht nach italienischem Recht eine niedrigere Steuer ergibt.