Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
580
Doppelbesteuerung als Voraussetzung, andere Fristen. Während nach OECD-MA durch Steuerpflichtige initiierte Verständigungsverfahren auch ohne Doppelbesteuerung möglich sind, wenn der Steuerpflichtige jedenfalls eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung darlegt und die zuständige Behörde dem folgt, setzt das DBA-Belgien 1967 für ein Verständigungsverfahren (mindestens konkret drohende) Doppelbesteuerung voraus. Hinsichtlich der zunächst kürzer erscheinenden Antragsfrist von zwei Jahren (statt drei Jahren im OECD-MA) ist die besondere Regel bei innerstaatlichen Rechtsbehelfen in Art. 25 Abs. 1 Satz 3 DBA-Belgien zu beachten, die häufig Anträge noch erlaubt, wo nach OECD-MA ein Antrag bereits verfristet wäre. Praktische Konsequenzen der übrigen Wortlautabweichungen sind bisher nicht bekannt geworden. Innerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Schiedskonvention (Verrechnungspreiskorrekturen und Betriebsstättengewinnabgrenzung, siehe oben Rz. 445 ff.) kommt nach Ablauf der Antragsfrist nach DBA-Belgien ggf. noch ein Antrag auf ein Verfahren nach der EU-Schiedskonventi...