Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
173
Art. 26 Abs. 1 DBA-USA. Der Informationsaustausch mit den USA ist in Art. 26 DBA-USA geregelt. Art. 26 Abs. 1 DBA-USA bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austau S. 1865 schen, die zur Durchführung des DBA und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem DBA widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA-USA nicht eingeschränkt.
174
Art. 26 Abs. 2 DBA-USA. In Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA sind die Geheimhaltungsvorschriften geregelt. Diese entsprechen im Wesentlichen denen des Art. 26 Abs. 2 OECD-MA. Die Offenlegung von Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung ist nur zulässig, sofern die zuständige Behörde des die Information erteilenden Vertragsstaats keine Einwendungen erhebt. Art. 26 Abs. 2 DBA-USA gibt vor, wann ein Auskunftsersuchen abgelehnt werden kann. Diese Regelungen entsprechen Art. 26 Abs. 3 OECD-MA.
175
Art. 2...