Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
201
Art. 12 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 12 Abs. 1 DBA-Italien entspricht in der Sache weitestgehend Art. 12 Abs. 1. Dabei ist jedoch der Konditionalsatz „wenn diese Person Nutzungsberechtigte ist“ (Art. 12 Abs. 1 OECD-MA) nicht enthalten.
202
Art. 12 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 12 Abs. 2 DBA-Italien sieht ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Hiernach darf die Steuer, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Dabei regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist S. 1009 (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Italien). Eine Einschränkung besteht diesbezüglich nach Art. 12 Abs. 3 DBA-Italien. Ungeachtet des Abs. 2 können hiernach nämlich Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer, dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke, einschließlich kinematografischer Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder ...