Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Möglichkeit des Gegenbeweises (Gegenbeweis)
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Führen eines Gegenbeweises — Beweislast. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere obliegt es ihm „aktiv“ darzulegen, dass die Gewährung des Vorteils dem Sinn und Zweck der jeweiligen Abkommensbestimmung entsprochen hat. Der Beweis ist regelmäßig gegenüber dem Quellenstaat zu führen. Der Umstand, dass diese Beweislast dem Steuerpflichtigen obliegt, wird im Schrifttum deutlich kritisiert. Der Beweis muss im Hinblick auf die Abkommensbestimmung geführt werden, aus der sich der betreffende Vorteil ergibt. Es geht um den konkreten Regelungsbefehl der entsprechenden Vorschrift im DBA, somit insbesondere z.B. darum, unter welchen Erwägungen welchem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. In diesem Zusammenhang stellt sich erneut die Frage nach dem Verhältnis des PPT zu DBA-Regelungen, in denen auch Voraussetzungen statuiert sind, die auf der Motivation, Abkommensmissbrauch zu verhindern, beruhen. Kann z.B. beim Erfüllen des Beneficial-Owner-Tests der Vorteil aus Art. 10 Abs. 2 verwehrt werden? S. 1926 ...