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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

57

Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht im Wesentlichen Art. 16 OECD-MA. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien stellt allerdings ausdrücklich lediglich auf Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer AG oder einer anderen Kapitalgesellschaft (insbesondere KGaA und GmbH) ab.

58

Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien wird das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat auch für Vergütungen zugewiesen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen KGaA bezieht. Komplementäre einer Personengesellschaft werden hingegen nach dem Wortlaut nicht erfasst. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien unterliegen ferner auch Vergütungen an Personen, die in dem geschäftsführenden Organ einer in Deutschland ansässigen GmbH oder AG tätig sind, der Quellenbesteuerung in Deutschland. Diese Norm hat keine korrespondierende Norm im OECD-MA.

59

Art. 16 Abs. 3 DBA-Belgien. Art. 16. Abs. 3 DBA-Belgien sieht auch eine Sonderregelung vor, die in Art. 16 OECD-MA nicht enthalten ist. Danach können Vergütungen, die einer der in Art....

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