Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Russland als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Russland grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung im Falle von Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 188, 189). Russland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen in diesen Fällen nach der allgemeinen Regelung des Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Russland grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung im Falle von Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 188, 189). Deutschland als Wohnsitzsta...