Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
278
Russland als Wohnsitzstaat. Ein Quellenbesteuerungsrecht ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit jedoch ausnahmsweise ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats besteht, ist die deutsche Steuer nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland anzurechnen. Dabei darf der Anrechnungsbetrag jedoch nicht den Steuerbetrag übersteigen, der auf diese Einkünfte nach den russischen Gesetzen entfällt.
279
Deutschland als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird durch die grundsätzlich ausschließliche Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat vermieden. Soweit ausnahmsweise Quellensteuer erhoben wird — z.B. im Falle des Art. 12 Abs. 6 DBA-Russland — werden die entsprechenden Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Russland).