Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Allgemeines
84
Anwendungsbereich. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b sieht als subsidiäres Kriterium den gewöhnlichen Aufenthalt für zwei ganz unterschiedliche Fälle vor (s. Art. 4 Rz. 16 OECD-MK):
die natürliche Person verfügt in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte und es kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat;
die Person verfügt in keinem Vertragsstaat über eine ständige Wohnstätte .
85
Abkommensautonome Auslegung. Der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist weder im OECD-MA noch im OECD-MK abschließend definiert. Dennoch ist ein (vollständiger) Rückgriff auf den im nationalen Recht ebenfalls verwendeten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 9 AO) aufgrund einer Reihe von Unterschieden (vgl. Rz. 89) nicht möglich. Der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist aus diesem Grund abkommensautonom auszulegen, was allerdings einen Rückgriff auf die Grundsätze des § 9 AO im Einzelfall nicht ausschließt (vgl. z.B. Rz. 92).
86
Abgrenzung zum Ausdruck des „ständigen Aufenthalts“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1. Art. 4 Abs. 1 spricht vom ständigen Aufenthalt. Ausgehend von ...