Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Wegfall der Bindungswirkung an das APA während der Laufzeit
556.2
Bindung an APA nur bei fortbestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. APA sind für die jeweilige örtlich zuständige Finanzbehörde nach § 89a Abs. 4 Satz 1 AO nur so lange bindend, wie
die Zustimmungs- und Rechtsbehelfsverzichtsvoraussetzungen i.S.d. § 89a Abs. 3 Satz 1 und 2 AO als Mindestbedingungen (fort-)bestehen und auch die als Vertragsgrundlagen fungierenden Gültigkeitsbedingungen eingehalten werden (Rz. 528 ff.) (vgl. § 89a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO),
der andere beteiligte Vertragsstaat das APA einhält und sichergestellt ist, dass die Staaten einheitlich das APA zutreffend umsetzen und die Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung ausgeschlossen wird (vgl. § 89a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), und
die Rechtsvorschriften, auf denen das APA beruht, nicht aufgehoben oder geändert werden (vgl. § 89a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Dazu konkretisiert die Verwaltung, dass es sich bei den aufgehobenen oder geänderten Rechtsvorschriften um alle Gewalten zugleich bindende Rechtsvorschriften i.S.d. § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO handeln muss; dies umfasst das deutsche Recht, einschließlich des Abkommensrechts, als auch das Recht der anderen beteiligten Staaten sowie internationale Rechtsvorschriften, die die bet...