Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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Innerstaatliche Unanwendbarkeit. Mit der aus der Kündigung folgenden völkerrechtlichen Unanwendbarkeit wird das Abkommen auch innerstaatlich unanwendbar — eines besonderen Aufhebungsgesetzes bedarf es dazu nach zutreffender, aber strittiger Auffassung nicht (vgl. Rz. 19). Damit entfällt zugleich der von § 2 AO normierte Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen, dem als einfachgesetzliche Regelung allerdings ohnehin nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. Art. 31 Rz. 11).
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Art. 59 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 3 GG. Die Kündigung eines DBA bedarf nach zutreffender, aber strittiger Ansicht keines besonderen innerstaatlichen Aufhebungsgesetzes i.S.v. Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 GG (vgl. Rz. 19).