Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 18 Abs. 1 EUAHiG
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Weitergabe von Informationen aus Drittstaaten. § 18 Abs. 1 erlaubt dem zentralen Verbindungsbüro, die zulässigerweise von Drittstaaten erhaltenden Informationen an andere EU-Mitgliedstaaten weiterzugeben, wenn diese Informationen für den anderen EU-Mitgliedstaat von Nutzen sein können. Voraussetzung ist, dass dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist. Die Informationen können auf Basis eines Ersuchens (siehe Rz. 25 ff.) oder im Wege einer Spontanauskunft (siehe Rz. 54 ff.) übermittelt werden.