Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung
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Nutzung. Die Nutzung ist die zeitlich begrenzte Bewirtschaftung des Vermögensgegenstands. Nutzender kann sowohl der Eigentümer (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) als auch ein Mieter (z.B. Untervermietung) als auch ein Untermieter (durch Gebrauch oder weitere Untervermietung) und so weiter sein; es können somit auch unterschiedliche Personen sein, die dasselbe unbewegliche Vermögen gleichzeitig nutzen und jeweils Einkünfte aus diesem Vermögen erzielen.
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Unmittelbare Nutzung. Unmittelbare Nutzung bezeichnet die Eigennutzung des unbeweglichen Vermögens durch den Nutzenden, z.B. durch Bewohnen eines Gebäudes (Gebrauch für den persönlichen Lebensraum) oder Fruchtziehung aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; letztere ist durch die unmittelbare Ausbeutung des Grund- und Bodens gekennzeichnet. Mit dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ wird die direkte persönliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen bzw. die Bewirtschaftung auf eigene Rechnung von der entgeltlichen Nutzungsüberlassung abgegrenzt. Ob diese unmittelbare private Nutzung ...