Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
210
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für Ruhegehälter. Das Besteuerungsrecht für von Art. 18 Abs. 1 DBA-Österreich erfasste Ruhegehälter steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Art. 23 DBA-Österreich kommt nicht zur Anwendung.
211
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Bei den von Art. 18 Abs. 2, 3 und 5 DBA-Österreich erfassten Einkünften steht nur dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Im Ansässigkeitsstaat sind die Einkünfte gem. Art. 18 Abs. 3 DBA-Österreich unter Progressionsvorbehalt freizustellen.