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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Großbritannien als Ansässigkeitsstaat

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Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Großbritannien als Ansässigkeitsstaat vermeidet traditionell in seinen Abkommen die Doppelbesteuerung über den Methodenartikel durch Steueranrechnung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt gem. Art. 23 Abs. 2 DBA-Großbritannien auch für das Abkommen mit Deutschland. Die Anrechnungsmethode ist jedoch nicht heranzuziehen, soweit bereits nach Maßgabe einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge Großbritannien als Ansässigkeitsstaat die Durchsetzung innerstaatlicher Steueransprüche entzogen ist. Großbritannien rechnet grds. die deutsche Steuer an, die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugsweg erhoben werden (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien). Die Einkünfte usw. „stammen aus deutschen Quellen“, wenn sie nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können (Art. 23 Abs. 3 DBA-Großbritannien). Bei deuts...

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