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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

11

Art. 2 Abs. 1 DE-VG. Art. 2 Abs. 1 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017, lediglich die Passage „eines seiner Länder“ ist ergänzend aufgenommen worden.

12

Art. 2 Abs. 2 DE-VG. Art. 2 Abs. 2 DE-VG entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017.

13

Art. 2 Abs. 3 DE-VG. Art. 2 Abs. 3 DE-VG entspricht Art. 2 Abs. 3 OECD-MA 2017, wobei aus deutscher Sicht folgende Steuern von der DE-VG erfasst sind: Einkommensteuer (Nr. 1 Buchst. a), Körperschaftsteuer (Nr. 1 Buchst. b), Gewerbesteuer (Nr. 1 Buchst. c) und Vermögensteuer (Nr. 1 Buchst. d).

14

Art. 2 Abs. 4 DE-VG. Art. 2 Abs. 4 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 2 Abs. 4 OECD-MA 2017, allerdings ist die Mitteilung von bedeutsamen Änderungen der Steuergesetze darauf beschränkt, dass diese „für die Abkommensanwendung erforderlich“ ist.

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