Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 2 Abs. 1 DE-VG. Art. 2 Abs. 1 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017, lediglich die Passage „eines seiner Länder“ ist ergänzend aufgenommen worden.
12
Art. 2 Abs. 2 DE-VG. Art. 2 Abs. 2 DE-VG entspricht Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017.
13
Art. 2 Abs. 3 DE-VG. Art. 2 Abs. 3 DE-VG entspricht Art. 2 Abs. 3 OECD-MA 2017, wobei aus deutscher Sicht folgende Steuern von der DE-VG erfasst sind: Einkommensteuer (Nr. 1 Buchst. a), Körperschaftsteuer (Nr. 1 Buchst. b), Gewerbesteuer (Nr. 1 Buchst. c) und Vermögensteuer (Nr. 1 Buchst. d).
14
Art. 2 Abs. 4 DE-VG. Art. 2 Abs. 4 DE-VG entspricht im Grundsatz Art. 2 Abs. 4 OECD-MA 2017, allerdings ist die Mitteilung von bedeutsamen Änderungen der Steuergesetze darauf beschränkt, dass diese „für die Abkommensanwendung erforderlich“ ist.