Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. § 15 Abs. 4 und 5 EUAHiG
86
Gleichstellung und Korrektur. Die von anderen EU-Mitgliedstaaten erlangten Informationen und Dokumente sind inländischen Informationen und Dokumenten gleichgestellt und können entsprechend, z.B. als Beweismittel, verwendet werden (§ 15 Abs. 4). Werden übermittelte Daten berichtigt oder werden unzulässig gespeicherte oder unzulässig übermittelte Daten gesperrt oder gelöscht, hat das zentrale Verbindungsbüro alle EU-Mitgliedstaaten, die diese Daten erhalten haben, unverzüglich darüber zu unterrichten. Dabei sind die anderen EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, ebenso die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen.