Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellung. Art. 8 DE-VG weist — ebenso wie Art. 8 OECD-MA — dem Staat der „tatsächlichen Geschäftsleitung“ das ausschließliche Besteuerungsrecht zu („können nur“). Es bedarf daher keiner Anwendung des Methodenartikels (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 1).