Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Indien
102
Art. 22 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
103
Art. 22 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Indien entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
104
Art. 22 Abs. 3 DBA-Indien. Art. 22 Abs. 3 DBA-Indien entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Lediglich werden in Art. 22 Abs. 3 DBA-Indien Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, nicht einbezogen. Dies ist insofern sachgerecht, als auch Art. 8 DBA-Indien keine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung betreffend Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, vorsieht.
105
Art. 22 Abs. 4 DBA-Indien. Art. 22 Abs. 4 DBA-Indien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.