Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
102
Tätigkeitsprinzip. Der Quellenstaat darf Vergütungen für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratstätigkeiten einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person besteuern, wenn diese Tätigkeiten im Quellenstaat ausgeübt S. 1192 werden. Damit wird das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat nur zugewiesen, wenn das Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats in diesem Vertragsstaat anwesend ist (d.h. an den Sitzungen des jeweiligen Gremiums in diesem Vertragsstaat teilnimmt). Die Vergütungen sind daher aufzuteilen, soweit sie nicht ausschließlich für die Teilnahme an Sitzungen im Quellenstaat gezahlt werden.
103
Board of directors. Nach US-Recht ist der board of directors das für die Geschäftspolitik und die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft verantwortliche Organ. Mitglieder eines board of directors können damit auch in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stehen. In diesem Fall sind die Vergütungen, welche auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit einerseits und auf Tätigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis andererseits entfallen, nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteil...