Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Ansässigkeit. In Sachverhaltskonstellationen, in denen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA konstitutive Bedeutung hat (vgl. Rz. 53 ff.), ergeben sich Unterschiede zwischen dem OECD-MA und dem DBA-Italien. Ist eine Personengesellschaft in einem der Vertragsstaaten gegründet worden oder befindet sich der Hauptgegenstand der Tätigkeit in einem der Staaten, so gilt sie dort als ansässig. Sofern sich aufgrund des Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Italien eine Doppelansässigkeit einer Personengesellschaft ergibt, findet insoweit Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien Anwendung. Liegt ein Wohnsitzwechsel (Umzug von Deutschland nach Italien oder umgekehrt) einer natürlichen Person i.S.d. Abs. 3 des Protokolls zum DBA-Italien vor, kann jeder Vertragsstaat die Einkünfte nur zeitanteilig besteuern.
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Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung...