Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
104
Abkommen von 1954. Der Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen von 1954 ist nach wie vor teilweise gültig. Materiell-rechtlich werden die inhaltlichen Bestimmungen des Vertrags aber im Wesentlichen vom DBA-Österreich und von den Regelungen der Amtshilfe- und Beitreibungsrichtlinie überlagert. Bei der Amtshilfe in Insolvenzverfahren sowie im Bereich der Finanzstrafen ist nach der Konsultationsvereinbarung v. der deutsch-österreichische Amtshilfevertrag weiterhin anzuwenden.
105
Konsultationsvereinbarung. Die EU-Beitreibungsrichtlinie hat im Verhältnis zu Österreich gem. der Konsultationsvereinbarung v. ansonsten grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
106
EU-Beitreibungsrichtlinie. Für Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt die EU-Beitreibungsrichtlinie (vgl. Rz. 18 und Kommentierung zum EUBeitrG im Anhang 2). Sie wurde mit der Richtlinie 2010/24/EU v. revidiert. Die neue Richtlinie ist seit dem anwendbar...