Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Dänemark
a) Abweichungen zum OECD-MA 2014
162
Allgemeines. Art. 8 DBA-Dänemark regelt in seinem Abs. 1 ausdrücklich die Behandlung von Containern, in Abs. 4 ist angeordnet, dass Abs. 2 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool o.Ä. gilt. I.Ü. stimmen Art. 8 Abs. 1—4 DBA-Dänemark wortwörtlich mit Art. 8 1-4 OECD-MA 2014 überein, Abs. 5 regelt den Sonderfall des SAS-Luftfahrtkonsortiums.
b) Konsequenzen
163
Benutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-Dänemark. Abweichend vom Wortlaut des OECD-MA 2014 fallen unter die Spezialregelung nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Dänemark auch die Benutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffe, Leichter und ähnlichen Geräts für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte den im vorhergehenden Satz der Norm genannten Gewinnen zugerechnet werden können. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 ist somit, dass die Gewinne aus einer untergeordneten Tätigkeit eines Unter...