Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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2. Durchführung in Deutschland
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Erstattungsverfahren, § 50c Abs. 3 EStG. In Deutschland wird das nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 begrenzte Besteuerungsrecht dergestalt umgesetzt, dass gem. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG zunächst ungeachtet der abkommensrechtlichen Vorgaben deutsche Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. SolZ einzubehalten und abzuführen ist. Auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge wird jedoch die den abkommensrechtlichen Höchstsatz übersteigende Kapitalertragsteuer erstattet. Den Begriff des „Gläubigers“ der Kapitalerträge versteht die Rspr. nicht im zivilrechtlichen, sondern im steuerlichen Sinne. Gläubiger soll daher der die Abkommensvergünstigungen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 beanspruchende Nutzungsberechtigte sein. Dies kann insbesondere bei einer (aus Sicht beider Vertragsstaaten transparenten) Personengesellschaft problematisch sein, weil nicht diese die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, sondern die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter. Folglich müssten die Gesellschafter den Erstattungsantrag stellen, was sich bei großen Personengesellschaften aus praktischer Sicht als durchaus schwierig erweisen kann. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass ...