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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Ausübung des Besteuerungsrechts

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Kein Ausübungszwang. Der Belegenheitsstaat kann sein Recht zur Besteuerung ausüben, muss es aber nicht. Die tatsächliche Besteuerung richtet sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Belegenheitsstaats.

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Deutschland als Belegenheitsstaat. Deutschland als Belegenheitsstaat besteuert Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 8b Abs. 2 KStG (bzw. in Ausnahmefällen nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ). Seit dem gilt § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom . Danach werden alle Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen (d.h. auch von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland) erfasst, deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Die Regelung wirkt sich für ausländische Körperschaften im Regelfall effektiv nicht aus, weil der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG zu 100 % steuerfrei ist. Zu einer Be...

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