Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Allgemeine Regelung sowie Hilfs- und Spezialnormen. Art. 11 enthält im Wesentlichen drei Geltungsanordnungen. Neben einer allgemeinen Regelung, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen inklusive der Definitionen und Hilfsnormen über die Abs. 1, 2, 3, 5 verteilt sind, gibt es noch eine speziellere Regelung in Gestalt des Betriebsstättenvorbehalts des Abs. 4 sowie einen Fremdvergleichsvorbehalt in Abs. 6. Der Fremdvergleichsvorbehalt des Abs. 6 limitiert der Höhe nach die Anwendung sowohl der allgemeinen Regelung als auch der speziellen Betriebstättenvorbehaltsvorschrift. Die allgemeine Regelung der Abs. 1, 2, 3, 5 sieht vor, dass aus dem einem Abkommensstaat stammende Zinsen in diesem Quellenstaat einer 10%igen Besteuerung unterworfen werden dürfen (Abs. 2) und im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten in grundsätzlich unbeschränkter Höhe besteuert werden dürfen (Abs. 1), wobei aber nach Art. 23A/B die Quellensteuer auf die im Ansässigkeitsstaat anfallende Steuer (zu dem Doppelbesteuerungsproblem durch Anrechnungsüberhänge s. Rz. 2 ff.) anzurechnen ist. Für Z...