Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge
175
Verbot der diskriminierenden Behandlung. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigendiskriminierungsverbot (vgl. Rz. 74) gelten im Wesentlichen entsprechend, jedoch mit der Besonderheit, dass sich das Unternehmen des Vertragsstaats (lediglich) gegenüber diesem Staat auf eine bestehende Diskriminierung berufen kann. Geltend machen kann das Unternehmen die Anwendung der günstigeren steuerlichen Behandlung, die auf das Vergleichsunternehmen Anwendung findet. So hat z.B. der BFH unter Berufung auf das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen des DBA-USA 1989 eine angenommene Diskriminierung beseitigt, indem er einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA die Fähigkeit zugesprochen hat, Organträgerin eines inländischen Organschaftsverhältnisses zu sein.
176
Verhältnis zu Art. 24 Abs. 4 OECD-MA. Grundsätzlich gilt, dass mehrere Diskriminierungsverbote nebeneinander Anwendung finden können (siehe Rz. 25). Folglich wird Art. 24 Abs. 5 OECD-MA grundsätzlich auch nicht von Art. 24 Abs. 4 OECD-MA verdrängt. Der BFH hat ausgeführt, dass b...