Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 8 Abs. 2 EUAHiG
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Pflicht zur Spontanauskunft. In § 8 Abs. 2 sind die Tatbestände aufgeführt, in denen eine Spontanauskunft gem. § 8 Abs. 1 von dem zentralen Verbindungsbüro zu erteilen ist. Es besteht in Bezug auf die in § 8 Abs. 2 genannten Tatbestände eine Ermessensreduzierung auf null. Eine Spontanauskunft ist zu erteilen, wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vorliegen, eine Steuerermäßigung für den Steuerpflichtigen im anderen Staat zu einer Besteuerung führen kann, die Vermutung besteht, dass Geschäftsbeziehungen, die über mehrere Staaten geführt werden, zu einer Steuerersparnis führen können, bei möglichen künstlichen Gewinnverlagerungen bei verbundenen Unternehmen oder wenn ein Sachverhalt im Zusammenhang mit der Informationserteilung eines anderen EU-Mitgliedstaats ermittelt wurde, der auch für die korrekte Steuerfestsetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erheblich sein könnte. Zwischen den einzelnen aufgeführten Tatbeständen gibt es etliche Überlappungen, jedoch ist die allgemeine S. 2009 Aussage möglich, dass immer dann, wenn auf ...