Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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15. USA
a) Abweichungen zum OECD-MA
188
Allgemeines. Art. 19 DBA-USA ist Art. 19 US-MA nachgebildet, der allerdings in seinen zentralen Aussagen mit Art. 19 OECD-MA übereinstimmt.
189
Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-USA. Auch Art. 19 DBA-USA statuiert das eingeschränkte Kassenstaatsprinzip (vgl. Rz. 36, 47) und differenziert zwischen Gehältern, Löhnen und anderen Vergütungen einerseits (Abs. 1) sowie Ruhegehältern andererseits (Abs. 2). Der Kreis der Zahlungsschuldner (und der Empfänger der geleisteten Dienste) umfasst neben den Vertragsstaaten ausdrücklich die Gebietskörperschaften sowie Organe (siehe Rz. 192). Die das Kassenstaatsprinzip einschränkenden Regelungen über Zahlungen an Ortskräfte entsprechen dem OECD-MA. Daher hat derjenige Vertragsstaat, der nicht Kassenstaat ist (in der Terminologie des Abkommens „der andere Vertragsstaat“), das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen i.S.d. Art. 19 Abs. 1 DBA-USA, wenn (1.) dort die Dienste erbracht werden, (2.) der Zahlungsempfänger in diesem Staat ansässig ist und (3.) entweder Staatsangehöriger dieses Staats ist oder nich...