Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art der Steuererhebung
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Keine Begrenzung auf die Art der Steuererhebung. Die Art der Steuererhebung ist für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 („ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung“). Damit ist es unerheblich, ob die betreffenden Steuern als Veranlagungssteuern (z.B. die deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) oder als Quellensteuern (z.B. die deutsche Lohn- und Kapitalertragsteuer) erhoben werden; unerheblich ist bei einer Veranlagung auch, ob Eheleute getrennt oder zusammen veranlagt werden. Ebenfalls ist nicht entscheidend, wie das Verfahren der Steuererhebung ausgestaltet ist und durch wen die Steuern erhoben werden. Damit unterfallen auch Steuern, die durch Privatpersonen erhoben werden (etwa beim Steuerabzug an der Quelle), dem sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
S. 182
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Erforderlichkeit eines Bezugspunktes der Steuerbemessungsgrundlage zum Einkommen oder zum Vermögen. Aus der Formulier...