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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck

1

Belegenheitsprinzip. Für Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens wird dem Staat, in dem das Vermögen belegen ist, ein vollumfängliches Besteuerungsrecht zugewiesen. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird mit der finanzwissenschaftlichen Erwägung gerechtfertigt, dass das Grundvermögen als Quelle der Einkünfte wirtschaftlich eng mit dem Belegenheitsstaat verbunden ist (vgl. Art. 6 Rz. 1 Satz 2 OECD-MK). Für die Bestimmung und den Umfang des unbeweglichen Vermögens wird auf das Recht des Quellenstaats Bezug genommen. Dadurch sollen potenzielle Konflikte der Vertragsstaaten über die Zuordnung von Vermögenswerten und Rechten zum unbeweglichen Vermögen vermieden werden.

2

Vorrang des Belegenheitsprinzips. Die Steuerberechtigung des Quellenstaats gilt selbst dann, wenn das unbewegliche Vermögen zu einem Unternehmen gehört. Dadurch wird erreicht, dass Einkünfte aus dem Immobilienvermögen auch dann in dem Staat besteuert werden, in dem sich das Vermögen befindet, wenn das Vermögen nicht zu einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte gehört.

3

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