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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

XVII. Artikel 17 DE-VG

Artikel 17Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden.

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten auch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat insgesamt länger als 15 Jahre

  • 1. nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder

  • 2. steuerlich abzugsfähig waren oder

  • 3. in anderer Weise öffentlich gefördert worden sind.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die gewährte Förderung nach den Nummern 1 bis 3 zurückgefordert wurde, weil die Person in diesem Staat nicht mehr ansässig ist.

(4) Wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder ...

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