Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerung von Lotteriegewinnen. Nach Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien können Lotteriegewinnen sowie andere Einnahmen aus Glückspielen oder Wetten jeglicher Art abweichend von Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien im Quellenstaat besteuert werden. Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien setzt voraus, dass die Einnahmen aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammen. Damit fallen Drittstaateneinkünfte nicht in den Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien. Das Besteuerungsrecht wird diesbezüglich gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.