Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
129
Allgemeines. Art. 6 DBA-Indien hat nur drei Absätze, wobei Abs. 2 Art. 6 Abs. 3 OECD-MA und Abs. 3 Art. 6 Abs. 4 OECD-MA entspricht. Die Definition des unbeweglichen Vermögens findet sich in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Indien. Dieser entspricht Art. 6 Abs. 2 OECD-MA.
130
Art. 6 Abs. 1 DBA-Indien. In Art. 6 Abs. 1 DBA-Indien fehlt der Klammerzusatz, wonach zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu rechnen sind.