Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
82
Art. 2 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 2 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA. Lediglich sprachliche Bedeutung hat die Ergänzung im DBA-Kanada, nach der das Abkommen für die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. Für Kanada fehlt der Verweis auf die Gebietskörperschaften. Für die Bundesrepublik Deutschland werden die Steuern erfasst, die für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. Die deutschen Länder sind damit — anders als im OECD-MA — im DBA-Kanada ausdrücklich erwähnt.
83
Art. 2 Abs. 2 DBA-Kanada. Art. 2 Abs. 2 DBA-Kanada entspricht im Wesentlichen Art. 2 Abs. 2 OECD-MA. In der Aufzählung der unter die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallenden Steuerarten sind im DBA-Kanada allerdings die Lohnsummensteuern nicht enthalten.
84
Art. 2 Abs. 3 DBA-Kanada. Art. 2 Abs. 3 DBA-Kanada enthält entsprechend Art. 2 Abs. 3 OECD-MA eine Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gelten soll. Für Kanada ...