Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge
71
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Art. 22 Abs. 4 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu. Die Anwendung der Vorschrift setzt allerdings voraus, dass die Person in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird nicht durch das Abkommen beschränkt. Ist die Person in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und befindet sich das Vermögen in einem Drittstaat, so steht das Besteuerungsrecht im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten dem Ansässigkeitsstaat zu. Dabei stellt sich noch die Frage, ob der Drittstaat ein Besteuerungsrecht geltend ma S. 1397 chen kann. Diese Frage beurteilt sich nach Maßgabe des Abkommens zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Drittstaat. Ist die Person in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig, darf jeder Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht besteuern.
72
Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats. Art. 22 Abs. 4 schließt eine Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat unmittelbar aus („können nur“). Damit kommt es nicht auf die Anwendung ...