Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. „Tie-breaker“-Regelung in Bezug auf andere als natürliche Personen (Abs. 3)
16
Redaktionelle Änderungen. Seit dem OECD-MA 1963 wurde Art. 4 Abs. 3 durch das OECD-MA 1977 redaktionell angepasst. Die Rede war seitdem vom „Staat“ anstelle von „Vertragsstaat“. Durch das OECD-MA 2017 ist die OECD wieder zur ursprünglichen Terminologie („Vertragsstaat“) zurückgekehrt. Eine wesentliche (inhaltliche) Änderung fand ebenfalls durch das OECD-MA 2017 statt. Nicht mehr der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung soll für die Lösung (allein) entscheidend sein, sondern das Ergebnis einer Verständigung zwischen den Vertragsstaaten. Die hierfür relevanten Kriterien listet Art. 4 Abs. 3 Satz 1 auf. Die Folgen einer fehlenden Verständigung sind Art. 4 Abs. 3 Satz 2 zu entnehmen.