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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

I. Regelungszweck

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Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat. Seinem eigentlichen Regelungszweck, einer Fragmentierung der Besteuerung entgegenzuwirken (vgl. Rz. 7), wird Art. 8 in seinem Abs. 1 dadurch gerecht, dass für die Ergebnisse aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche und uneingeschränkte Besteuerungsrecht hat (vgl. Rz. 6). Eine Besteuerung dieser Einkünfte im anderen Vertragsstaat ist ausgeschlossen („können nur“ bzw. „shall be taxable only“). Alternativ wird in der Abkommenspraxis auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abgestellt (Art. 8 Rz. 2 OECD-MK). Soweit das Unternehmen über den genuinen Betrieb nach Art. 8 Abs. 1 (vgl. hierzu die Darstellung in Art. 8 (2014) Rz. 30 ff.) hinaus noch andere gewerbliche Haupttätigkeiten ausübt, gilt nicht die spezielle Regelung des Art. 8, sondern das Betriebsstättenprinzip bzw. Art. 7 (vgl. Rz. 12).

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