Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen vom OECD-MA
87
Art. 26 Abs. 1 DBA-Japan . Art. 26 Abs. 1 DBA-Japan entspricht dem Art. 27 Abs. 1 OECD-MA bis auf den Hinweis, dass die zuständigen Behörden regeln können, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
88
Art. 26 Abs. 2 DBA-Japan. In Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Japan werden die Steueransprüche, für die Vollstreckungshilfe geleistet werden kann, enumerativ für beide Vertragsparteien aufgelistet. Auf die Aufnahme von sonstigen Steuern können sich die Regierungen der Vertragsstaaten in einem diplomatischen Notenwechsel gem. Art. 26 Abs. 2 Buchst. c DBA-Japan verständigen. Art. 26 Abs. 2 Buchst. d DBA-Japan erlaubt die Vollstreckungshilfe darüber hinaus auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Buchst. a—c erfassten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
89
Art. 26 Abs. 6 DBA-Japan. Art. 26 Abs. 6 DBA-Japan bestimmt, dass Vollstreckungsmaßnahmen des um Hilfe bei der Vollstreckung ersuchten Vertragsstaats im ersuchenden Vertragsstaat dieselbe hemmende oder unterbrechende Wirkung auf die ...