Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 1 Satz 1 TIEA-MA
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Zuständige Behörde. Zuständige Behörde für den steuerlichen Informationsaustausch ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BMF hat seine Zuständigkeit für die steuerliche Amtshilfe gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch Erlass v. auf das BZSt übertragen. Werden Auskünfte für die Ermittlung bzw. Strafverfolgung in Steuersachen ausgetauscht, dann ist die zuständige Behörde in Deutschland das Bundesamt für Justiz. Liegt ein konkretes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vor, liegt die Zuständigkeit zur Einleitung eines Auskunftsersuchens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Werden in einem derartigen Fall lediglich Informationen benötigt, die für die Bestimmung der Höhe der zu veranlagenden Steuer erforderlich sind, kann ein Auskunftsersuchen auch von der zuständigen Finanzbehörde über das BZSt eingeleitet werden.
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Austausch von Informationen, die voraussichtlich erheblich sind. Die zuständigen Behörden tauschen die Informationen (zum Informationsbegriff siehe Art. 26 Rz. 42) aus, die voraussichtlich für steuerliche Zwecke erheblich sind. Die voraussich...