Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vergleichsmaßstab
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Ähnliche Unternehmen — gleiche Verhältnisse. Entsprechend dem Erfordernis „gleicher Verhältnisse“ im Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält Art. 24 Abs. 5 als Vergleichsmaßstab das Erfordernis „ähnlicher Unternehmen“. Darunter sind Unternehmen zu verstehen, die einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklichen; nur die diskriminierte Beteiligung bzw. Kontrolle von im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen ist wegzudenken. Maßstab für den Vergleich sind die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. näher dazu Rz. 55 ff.).