Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Grundnorm für den steuerlichen Informationsaustausch. Art. 26 Abs. 1 ist die völkerrechtliche Grundnorm für den steuerlichen Informationsaustausch. Sie schafft die völkerrechtliche Erlaubnis und Verpflichtung der Staaten, für steuerliche Zwecke voraussichtlich erhebliche Informationen auszutauschen. Dies ist aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Staaten untereinander eine Grundvoraussetzung für eine effektive und gleichmäßige Besteuerung. Ziel ist es, im weitestmöglichen Umfang Informationen auszutauschen, damit die Vertragsstaaten in die Lage versetzt werden, die Abkommensbestimmungen und ihr innerstaatliches Steuerrecht durchzusetzen.
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Abgrenzung zu Art. 27. Die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, die sog. Beitreibungs- oder Vollstreckungshilfe, wird nicht von Art. 26, sondern von Art. 27 abgedeckt. Werden aber zum Zweck einer Vollstreckung steuerliche Informationen benötigt, sind diese auf Basis des Art. 26 zu beschaffen. Gleiches gilt für Verständigungsverfahren gem. Art. 25. Werden für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens steuerliche In...