Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Österreich als Wohnsitzstaat. Österreich als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Österreich durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Österreich durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Das Schachtelprivileg wird dabei nur dann gewährt, wenn die Dividenden an eine in Österreich ansässige Gesellschaft von einer in den Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Ein Mindestbeteiligungserfordernis ist nicht vorgesehen (vgl. näher Art. 23 DBA-Österreich, Art. 23A/B Rz. 190).
391
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Österreich durch Anwendung d...