Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes (Abs. 3)
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OECD-MA 1977. Mit dem OECD-MA 1977 wurde Abs. 3 des Art. 8 geringfügig verändert: Die Fassung des OECD-MA 1963 lautete im letzten Halbs.: „in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist“. Seither heißt es: „in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt“. Eine inhaltliche Veränderung ist mit der Überholung in der Formulierung jedoch nicht verbunden (vgl. nachfolgend Rz. 11).
S. 613
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Neufassung durch das „Update 2017“. Mit der Umstellung auf das Wohnsitzprinzip wurde die Sonderregelung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines See- oder Binnenschiffes im Regelungsbereich des Art. 8 OECD-MA 2017 hinfällig. Im Zuge des „Update 2017“ hat die OECD den bisherigen Art. 8 Abs. 3 daher ersatzlos gestrichen.