Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen inhaltlichen Abweichungen. Art. 2 DBA-Schweiz entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 2 OECD-MA. Dass das Abkommen über das OECD-MA hinaus auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger aufzählt, führt nicht zu einer Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens, da die Länder Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten sind (vgl. Rz. 17). Soweit im DBA-Schweiz ausgeführt ist, dass von dem Abkommen die ordentlichen und außerordentlichen Steuern umfasst sind, hat dies keine sachliche Konsequenz im Vergleich zum OECD-MA. Dass in Art. 2 Abs. 5 DBA-Schweiz die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen der erhobenen Gewerbesteuer gelten, hat insoweit keine praktische Auswirkung mehr, da die deutsche Gewerbesteuer derzeit ausschließlich nach dem Gewerbeertrag bemessen wird (vgl. Rz. 30).