Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. DBA-Großbritannien
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Allgemeines. Das DBA-Großbritannien 2011 ersetzt das DBA-Großbritannien 1964/70 und basiert auf dem OECD-MA 2008. Mit Änderungsprotokoll v. und Wirkung ab wurde das DBA an die Vereinbarungen des MLI angepasst (siehe Art. 5 (2017) Rz. 125 ff.).
S. 373
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Art. 5 Abs. 1 DBA-Großbritannien (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.). Allerdings hat Großbritannien in Art. 5 Rz. 176 OECD-MK (2017) klargestellt, dass ein Internetserver, der von einem „E-Tailer“ (Begriff: s. Rz. 196) genutzt wird, als solcher noch keine Betriebsstätte darstellt.
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Art. 5 Abs. 2 DBA-Großbritannien (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 DBA-Großbritannien entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Großbritannien nennt allerdings in Abweichung zum OECD-MA als Katalogbetriebsstätten nicht andere Stätten der Ausbeutung „von Bodenschätzen“, sondern „von natürlichen Ressourcen“. Diese Definition umfasst auch die Ausbeutung erneuerbarer Energiequellen, wie etwa...